Die rechtliche Betreuung
In dem Beschluss zur Einrichtung der Betreuung muss genau bestimmt werden, welchen Aufgabenkreis der Betreuer hat (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG). Das können einzelne Angelegenheiten oder auch größere Bereiche sein.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht einen Betreuer bestellt wird. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Augabenkreis zu vertreten. Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises.
Menschen, die nicht selbst für sich entscheiden können, bekommen einen rechtlichen Betreuer. Dies kann zum Beispiel notwendig sein, wenn man eine psychische oder geistige Behinderung hat. Der Betreuer entscheidet dann für den Betreuten. In diesem Text beantworten wir die wichtigsten Fragen zur rechtlichen Betreuung.
Der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung für die hilfsbedürftige Person in denjenigen Aufgabenkreisen, die im gerichtlichen Verfahren festgelegt wurde. Das können zum Beispiel sein: Vermögenssorge (Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr), Gesundheitssorge (Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen), Aufenthaltsbestimmung (Heim- oder Krankenhauseinweisung), Behördenangelegenheiten (Antragstellungen). Der Begriff "rechtliche Betreuung" bedeutet, dass der Betreuer selbst keine tatsächliche Hilfe leistet, sondern dafür zuständig ist, diese zu organisieren. Ich als Betreuer die die rechtlichen Betreuungen übernehmt,
- ist der persönliche Ansprechpartner der Betroffenen,
- sorge für ein menschenwürdiges Lebensumfeld,
- organisiere weitere Hilfen
- Hilfe bei Behörden, Versicherungen und andere Institutionen
Die Anhörung
Aufgabenkreise:
Betreute
Betreuer:
Rechenschaftspflicht
des Betreuers besteht gegenüber dem Amtsgericht: Diese erfolgt z.B. durch Berichte zur Lebenssituation des Betreuten und gegebenfalls durch Rechnungslegung über das Vermögen.
Wie kommt es zur einer Betreuung?
Eine Betreuung kann man für sich selbst beantragen oder für eine andere Person anregen. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben. Den Antrag kann man schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen. Vordrucke gibt es zum Beispiel beim Bundesanzeiger oder beim Verein "Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung". Hat das Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht einen Betreuer und entscheidet, für welche Bereiche eine Betreuung stattfinden soll. Wenn der Betreute damit nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde dagegen einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen.
Kann man seinen Betreuer selbst bestimmen?
Ja und Nein. Das Gericht muss Ihre Wünsche anhören, doch ist es nicht dazu verpflichtet, sich daran zu halten. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll, falls Sie einen brauchen.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Das Gericht setzt die Betreuung erst einmal für ein halbes Jahr fest. Dies ist eine vorläufige Betreuung. Nach diesem halben Jahr prüfen die Richter, ob man eine dauerhafte Betreuung braucht. Das Betreuungsgericht prüft dauerhafte Betreuungen nach sieben Jahren nochmals. Spätestens nach sieben Jahren müssen die Voraussetzungen erneut überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung.
Anordnung einer gesetzlichen Betreuung
- Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn der Betroffene infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
- Typische Krankheiten, die einer Betreuung zugrunde liegen, sind Altersdemenzen (z.B. Alzheimersche Demenz), Psychosen (Schizophrenie, Manie, Depressionen..), Suchtkrankheiten (insbesondere Alkoholismus) und geistige Behinderungen .
- Die Anregung einer Betreuung (z.B. 85-jähriger Mann lebt allein in Wohnung und verwahrlost zunehmend) erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht wird die Betreuung angeordnet und ein geeigneter Betreuer bestellt.